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AGB

§ 1 Allgemeines

(1) Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte des Landhandelsunternehmens werden folgende Bedingungen vereinbart:

(2) Wenn der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen wird, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Er ist für die genaue Artikelbezeichnung maßgebend.

(3) Werden Kaufverträge mündlich oder fernmündlich vorbehaltlich schriftlicher Bestätigung abgeschlossen, ist der Inhalt des Bestätigungsschreibens maßgebend, sofern der Empfänger nicht unverzüglich widerspricht.

(4) Für Geschäfte mit Vollkaufleuten gelten ausschließlich, falls die Parteien nichts anderes vereinbart haben, - bei Getreide und Futtermittel die Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel und die Hamburger Futtermittelschlussscheine oder sonstige für das jeweilige Geschäft in Betracht kommende Formularkontrakte,

(5) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen von (Ver-)Käufern, Lieferanten oder Vertragspartnern haben Gültigkeit nur, wenn und insoweit diese zur Vertragsgrundlage erklärt und/oder schriftlich bestätigt sind.

(6) Der Begriff "schriftlich" schließt den fernschriftlichen und den telegrafischen Verkehr sowie jede andere Art schneller schriftlicher Nachrichtenübermittlung wie z.B. Telefax oder E-Mail ein.

(7) Die AGB-Landhandel werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt und gelten für die gesamte Dauer der Geschäftsverbindung.

§ 2 Lieferung

(1) Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

(2) Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 5 % der Abschlussmengen berechtigen nicht zu Beanstandungen des Vertrages.

(3) Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann das Landhandelsunternehmen die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme ist bei Setzung der Nachfrist anzukündigen.

§ 3 Preise

(1) Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eis-, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend angepasst.

§ 4 Mängelrügen

(1) Mängel, die bei pflicht- und sachgemäßer Prüfung und Untersuchung ohne weiteres erkennbar sind, müssen dem Verkäufer unverzüglich nach einer Ablieferung angezeigt werden. Andernfalls stehen dem Käufer Mängelansprüche irgendwelcher Art nicht zu, es sei denn, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.

(2) Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden vom Verkäufer nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landw. Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe erfolgt.

(3) Ist eine Beanstandung berechtigt, so kann der Käufer wahlweise die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Bei Abweichungen und/oder Vermischungen von Arten oder Sorten sowie bei Kontamination mit unerwünschten Stoffen haftet der Verkäufer für alle Schäden, auch soweit dadurch andere Lagerpartien betroffen werden nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 5 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung

(1) Falls nicht anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Der Käufer kommt spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung in Zahlungsverzug, sofern nicht andere Zahlungstermine vereinbart worden sind.

(2) Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verkäufer, sondern erst seine unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.

(3) Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355-357 HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich zu verzinsen.

(4) Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die von dem Landhandelsunternehmen nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf dem selben Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung

(1) Bei Lieferung auf Ziel wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, beispielsweise, er seine Zahlung einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder Bankabbuchungen/Bankeinzüge oder Schecks nicht eingelöst werden. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug ist.

(2) Verweigert der Käufer ohne Rechtsgrund die Kaufpreiszahlung, kann der Verkäufer weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

§ 7 Erfüllungshindernisse

(1) Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtende Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat das Landhandelsunternehmen das Recht, diesen Vertrag ganz oder für dessen unerfüllbaren Teil als aufgehoben zu erklären.

(2) Das Landhandelsunternehmen hat eine diesbezügliche Erklärung unverzüglich nach bekannt werden des betreffenden Ereignisses, spätestens jedoch bei Beginn des jeweiligen Erfüllungszeitraumes abzugeben.

(3) Bei Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren, unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, wird der Lieferzeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sollte eine solche unvorhersehbare, unverschuldete und schwerwiegende Behinderung jedoch die Dauer eines Kalendermonats überschreiten, ist das Landhandelsunternehmen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern nicht der Käufer eine Verlängerung des Lieferzeitraumes für die Dauer eines weiteren Kalendermonats verlangt. Nach Ablauf auch dieser Frist gilt der Vertrag auch ohne gegenseitige Vergütung als aufgehoben.

(4) Der Verkäufer hat den Käufer unverzüglich von dem Vorliegen eines Erfüllungshindernisses nach Abs.1 oder Abs. 3 zu unterrichten. Beruft sich eine Partei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.

(2) Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Dem Verkäufer steht das (Mit-)Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware des Verkäufers erwirbt, überträgt er dem Verkäufer mit Vertragsabschluss das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.

(3) Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an den Verkäufer abgetreten.

(4) Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-)Eigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an den Verkäufer zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörende Ware - gleichgültig in welchem Zustand - zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet hat.

(5) Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht - auch bei Insolvenz - auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Verkäufer ab und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für die Landhandelsfirma.

(6) Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(7) Solange das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hieran dem Verkäufer zur Sicherung seiner Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.

(8) Eine etwaige Übersicherung stellt der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Verkäufer.

§ 9 Erfüllungsort

Die Geschäftsräume des Landhandelsunternehmens sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist, der nicht zu den in § 4 HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.

§ 10 Gerichtsstand

(1) Für Kunden, die Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliche Sondervermögen sind, wird für alle ev. Streitigkeiten über das Zustandekommen, die Abwicklung oder Beendigung dieses Vertrages, soweit sie nicht gemäß dem § 11 dieser Bedingungen vereinbarten Schiedsgericht unterliegen bzw. vor diesem ihre Erledigung gefunden haben, das für das Landhandelsunternehmen zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart.

(2) Für alle übrigen Vertragspartner, insbesondere die landwirtschaftlichen Kunden, gilt die gesetzliche Regelung.

§ 11 Schiedsgericht

(1) Alle Streitigkeiten aus Geschäften zwischen landwirtschaftlichen Kunden und des Landhandelsunternehmens werden durch ein Schiedsgericht entschieden. Soweit nicht die Zuständigkeit einer landwirtschaftlichen Organisation gegeben ist, entscheidet das Schiedsgericht der nächstgelegenen Produkten- und Warenbörse. Im Streitfall bestimmt der Verkäufer die Schiedsgerichtsstelle. Das Schiedsgericht setzt sich wie folgt zusammen: - der Käufer ernennt einen Schiedsrichter aus den Mitgliedern seiner Interessenorganisation - das Landhandelsunternehmen ernennt einen Schiedsrichter aus den Mitgliedern seiner Interessenorganisation - der Obmann des Schiedsgerichtes wird von der zuständigen Schiedsgerichtsstelle ernannt

(2) Bei Streitigkeiten zwischen Vollkaufleuten entscheidet ein Schiedsgericht einer Produkten- und Warenbörse.

(3) Die Bestimmung des Schiedsgerichts erfolgt nach § 1 der Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel neuester Fassung, soweit sich die schiedsgerichtliche Zuständigkeit nicht schon aus den in § 1 genannten Formularkontrakten dieser AGB ergibt.

§ 12 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

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